Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrages
1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn
achten?
1.1. Ärztliche
Verordnung
Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese
erhalten sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung
dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten
• eine medizinische Diagnose
• die Anzahl der Behandlungseinheiten und
• die verordnete Behandlung
beinhalten.
Vom Erfordernis einer
ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung
Ihrer/s PhysiotherapeutIn ausschließlich zur
Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur
an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder
sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten,
teilen Sie dies Ihrer/Ihrem PhysiotherapeutIn sofort
mit.
1.2. Verrechnung
der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung
bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und
eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen bei
Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Ihr/e PhysiotherapeutIn
hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die
Kosten mit Ihrer/Ihrem behandelnden PhysiotherapeutIn
als WahltherapeutIn und suchen bei Ihrem zuständigen
Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem
Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an.
1.3. Chefärztliche
Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Ihr
Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu
benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die
chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bewilligt
der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/des
satzungsmäßigen Kostenzuschusses nach erfolgter Durchführung der Behandlung und
nach Begleichung der Behandlungskosten aufgrund der gleichzeitig mit der
chefärztlich bewilligten Verordnung vorgelegten Honorarnote.
1.4. Befunde
Eine fachgerechte
Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihr/e PhysiotherapeutIn auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher
werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.
2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
2.1. Persönliche
Einzelbetreuung
Ihr/e PhysiotherapeutIn
steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie/er
ist Ihr/e AnsprechpartnerIn in organisatorischen und
fachlichen Fragen der Behandlung.
Mit ihr/ihm vereinbaren Sie die für Sie
wichtigen Bereiche wie ...
·
Wohin? –>
Behandlungsziel
·
Was? –> Maßnahmen der
Behandlung
·
Wann? –>
Behandlungstermine
·
Wie lange? –>
Behandlungsdauer
·
Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
·
Bis wann? –>
Behandlungsumfang
·
Wie viel? –> Kosten der
Behandlung
2.2. Ihre
Behandlung
Die Leistung Ihrer/s PhysiotherapeutIn
setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen
wie insbesondere
·
persönliche individuelle
Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
·
behandlungsbezogene
Administration, Terminvergabe
·
für die Behandlung
notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und
Bereitstellen individuellen Therapiematerials
·
Dokumentation
(Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur
Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben
·
bei Bedarf/nach Anfrage:
Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden
zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden
ÄrztInnen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen
2.3. Grundsätze
der Behandlung Ihrer/s PhysiotherapeutIn
• Gesetz: Die Behandlung
erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)
• Wissenschaft: Ihr/e PhysiotherapeutIn orientiert sich an den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen.
• Selbstbestimmung: Ihr/e PhysiotherapeutIn unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der
ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es
obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer/m PhysiotherapeutIn abzusprechen.
• Verschwiegenheit: Alle
Informationen, die Sie Ihrer/m PhysiotherapeutIn
geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen,
dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der
verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen
genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist.
Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben.
Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen
Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihr/e PhysiotherapeutIn mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt
für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.
2.4. Dokumentation
Ihr/e PhysiotherapeutIn
ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer
Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer/s PhysiotherapeutIn. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in
die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach
Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer/m PhysiotherapeutIn und wird über den gesetzlich
verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.
3. Was sollten Sie über die Kosten der
Behandlung wissen?
3.1. Höhe der
Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination
aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem
Material. (siehe „Organisatorisches“)
3.2. Zahlungsmodus
Ihr/e PhysiotherapeutIn
stellt Ihnen bei Barzahlung am Ende jeder Behandlungseinheit eine
Zahlungsbestätigung, bei Zahlung mit Banküberweisung je nach Vereinbarung nach
jeder oder nach 5 Behandlungseinheiten eine Honorarnote über die Kosten aus.
Mit Ihrer/m PhysiotherapeutIn
vereinbaren Sie den Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – er ist der
Honorarnote zu entnehmen. Geraten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in
Verzug, behält sich Ihr/e PhysiotherapeutIn das Recht
vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4 % in Rechnung zu
stellen.
4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen
Behandlung?
Ihr/e PhysiotherapeutIn
ist BegleiterIn auf Ihrem ganz persönlichen Weg und
steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden
Behandlungsziel und -maßnahmen besprochen und
vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer/m PhysiotherapeutIn Auskunft geben über Ihren
Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang
stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Ihr/e PhysiotherapeutIn unterstützt Sie dabei durch gezielte
Fragestellungen.
Zur Erreichung des
bestmöglichen Behandlungserfolges ist Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe
kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu
wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.
Erhält Ihr/e PhysiotherapeutIn den Eindruck, dass der Behandlungserfolg
z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihr/e PhysiotherapeutIn darauf ansprechen und versuchen, eine
Lösung anzubieten.
5. Wie sagen Sie einen vereinbarten
Behandlungstermin ab?
Können Sie einen
vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies
unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin
– Ihrer/m PhysiotherapeutIn mitzuteilen. Andernfalls
behält sich Ihr/e PhysiotherapeutIn das Recht vor,
den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei
durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen.
Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht
werden.
6. Wann
endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung
begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus
notwendig sein, benötigen Sie eine neue (falls Sie eine Rückerstattung wünschen
auch chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung.
Die Behandlung endet
üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer/m PhysiotherapeutIn.
Sowohl Ihnen als auch Ihrer/m PhysiotherapeutIn steht
es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen
abzubrechen. Ihr/e PhysiotherapeutIn wird sich
insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie/er der Meinung
ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten
Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen
angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrer/m PhysiotherapeutIn die Behandlung aus therapeutischer Sicht
nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus
nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen
zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme
stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).
7. Wie suchen Sie bei Ihrem
Krankenversicherungsträger
um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten/satzungsmäßigen Kostenzuschuss
an?
Sie reichen die vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligte
ärztliche Verordnung und die von Ihrer/m PhysiotherapeutIn
ausgestellten Honorarnote bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen
um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto oder Postanweisung des gemäß
Kassentarif/Satzung des Sozialversicherungsträgers zum Kostenersatz gelangenden
Betrages.